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ProzesskostenhilfeWann ist die Vier-Jahres-Frist des § 120a ZPO eingehalten?

Leseprobe24.03.20252 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Wurde dem Mandanten PKH gewährt, kann das Gericht bis zu vier Jahre nach Verfahrensende über den Anwalt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten abfragen und ggf. Geld zurückfordern (§ 120a ZPO). Wann diese Frist endet bzw. ab wann der Mandant eine Rückforderung nicht mehr akzeptieren muss, hat das LSG Baden-Württemberg beantwortet (6.2.25, L 4 KO 2954/24 E, Abruf-Nr. 247308). |

Grundsätzlich beginnt die Vier-Jahres-Frist gemäß § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO mit der Rechtskraft des Urteils (hier: 3.12.20). Sie ist eine taggenaue Ausschlussfrist. Eine Änderungsentscheidung, also z. B. die Aufhebung und Rückforderung der PKH, muss innerhalb der Frist erfolgen. Es gibt eine Ausnahme: Wurde die Nachprüfung rechtzeitig eingeleitet und hat die Partei eine Entscheidung während der Frist verzögert, ist die Frist trotzdem eingehalten.

So war es auch hier: Die Urkundsbeamtin hatte mit Beschluss vom 28.8.24 – also rund drei Monate vor Ablauf der Frist – die PKH aufgehoben, da der Kläger hohes Vermögen erworben habe. Dieser legte allerdings Erinnerung ein und das Gericht entschied hierüber endgültig erst am 6.2.25. Für die Vier-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Urkundsbeamtin maßgeblich und nicht jener der gerichtlichen Entscheidung. Es spielte daher keine Rolle, dass die gerichtliche Entscheidung erst nach Fristablauf (= 3.12.24) erging. Letztlich musste der Kläger akzeptieren, dass er angesichts seines Vermögens die gewährte PKH zurückzahlen musste.

Weiterführende Hinweise
  • PKH-Nachprüfung gehört zum anwaltlichen Vertretungsvertrag, AK 24, 167
  • Prozesskostenhilfe: Bei älteren Unterlagen muss Anwalt doppelt hinweisen, AK 23, 5

AUSGABE: AK 4/2025, S. 56 · ID: 50349083

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