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Elektronischer RechtsverkehrDas Zustelldatum zu entkräften ist schwierig, aber möglich

Leseprobe30.06.20252 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Wer das Zustelldatum im eEB anzweifeln will, muss liefern. Das OLG Celle zeigt sich anwaltsfreundlich: Erklärt sich der Anwalt schlüssig und legt sein beA-Nachrichtenjournal offen, kann er das Gericht von abweichenden Zustellzeitpunkten überzeugen (31.1.25, 20 U 8/24, Abruf-Nr. 247890). Angesichts der grundsätzlich hohen Beweiswirkung des eEB muss der Anwalt vergleichsweise moderate Anforderungen erfüllen. |

Im vorliegenden Fall lag ein sechswöchiger Zeitraum zwischen dem Eingang eines gerichtlichen Beschlusses im beA (5.11.24) und dem in dem eEB genannten Zustelldatum (16.12.24). Dies mag ungewöhnlich lang erscheinen, genügt aber noch nicht, um von einem falschen Datum auszugehen. Allerdings darf es auch keine überspannten Anforderungen geben. Das OLG betonte nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast, dass der Anwalt verpflichtet ist, in solchen Fällen genau zu erklären, warum ein falsches Datum im eEB stand und welcher tatsächliche Zeitpunkt der Zustellung vorlag. Das Gericht wird dann in der Regel gemäß §§ 142, 144 ZPO das beA-Nachrichtenjournal des Anwalts verlangen. Kommt der Anwalt dieser Anordnung unverzüglich nach und nimmt er schriftlich Stellung, worin er die Abläufe und das falsche Zustelldatum schildert bzw. wann er die Nachricht das erste Mal tatsächlich gelesen hat, kann er die Beweiswirkung des eEB (BGH 18.4.23, VI ZB 36/22, Abruf-Nr. 235580) vollständig entkräften (AK 23, 110).

Weiterführende Hinweise
  • Zustelldatum des eEB bindet bei später Rücksendung auch das Berufungsgericht, AK 25, 38
  • Zeitpunkt der Abgabe des eEB muss auch in Papierakte dokumentiert werden, AK 24, 128

AUSGABE: AK 7/2025, S. 110 · ID: 50366430

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