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Juli 2025

Verkürzung der AufbewahrungsfristKeine Neuberechnung der Rückstellung notwendig

Abo-Inhalt04.07.20251 Min. Lesedauer

| Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AO von zehn auf acht Jahre verkürzt. Diese kürzere Aufbewahrungsfrist galt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO a. F. am 1.1.2025 noch nicht abgelaufen war. |

Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege

AUSGABE: BBP 7/2025, S. 177 · ID: 50467227

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