Juli 2025
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Verkürzung der AufbewahrungsfristKeine Neuberechnung der Rückstellung notwendig
Abo-Inhalt04.07.20251 Min. Lesedauer
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| Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AO von zehn auf acht Jahre verkürzt. Diese kürzere Aufbewahrungsfrist galt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO a. F. am 1.1.2025 noch nicht abgelaufen war. |
Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege
AUSGABE: BBP 7/2025, S. 177 · ID: 50467227
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