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CBChefärzteBrief

HinweisgeberschutzgesetzHinweis im Personalgespräch auf Fehler anderer unterfällt nicht dem Hinweisgeberschutzgesetz

Abo-Inhalt21.05.2024634 Min. LesedauerVon Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

| Seit dem 02.07.2023 schützt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Personen, die Missstände am Arbeitsplatz melden, vor Sanktionen durch den Arbeitgeber. Doch nicht jede Beschwerde über betriebliche Missstände macht einen Arbeitnehmer automatisch zur „hinweisgebenden Person“ im Sinne des HinSchG. Das musste ein Krankenpfleger erfahren, der mit seiner Schadenersatzklage scheiterte. Die Schutzvorschriften der §§ 35–37 HinSchG gelten nur für Personen, die gemäß § 17 HinSchG eine interne oder gemäß § 28 HinSchG eine externe Meldestelle über Missstände informiert haben. Hinweise an den Arbeitgeber im Personalgespräch genießen keinen gesetzlichen Schutz (Arbeitsgericht [ArbG] Hamm, Urteil vom 16.02.2024, Az. 2 Ca 1229/23, Abruf-Nr. 241011). Das Urteil ist auch für Chefärzte relevant, da das HinSchG auch sie betrifft (CB 07/2023 , Seite 7 ff.). |

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AUSGABE: CB 6/2024, S. 10 · ID: 50010092

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