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GOÄDer Paragrafenteil der vorgeschlagenen Neufassung der GOÄ – ein Desaster für die Ärzte!
| Die GOÄ wurde zuletzt 1982 vollständig überarbeitet. 1996 gab es nur kleinere Änderungen. Seit Jahren gibt es daher Forderungen, die GOÄ an den aktuellen Stand der Medizin sowie das heutige Preisniveau anzupassen. Es war abzusehen, dass der Verordnungsgeber diese Neufassung nicht erstellen würde. Daher haben die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der privaten Krankenversicherungen und die Beihilfestellen eine neue Gebührenordnung (im Folgenden: GOÄ-E) entworfen und den Entwurf den ärztlichen Fachverbänden vorgestellt. Anfang Oktober sollte der Entwurf dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) übergeben werden. Wegen zahlreicher kritischer Rückmeldungen wurde dies um ein halbes Jahr verschoben. In der Diskussion bislang völlig unberücksichtigt geblieben ist, welche Folgen der neue Paragrafenteil für die Ärzteschaft im Allgemeinen sowie für Chefärzte und Krankenhäuser im Besonderen haben wird. |
Inhaltsverzeichnis
- Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 GOÄ-E)
- Gebührenstruktur und Gebührenvereinbarung (§ 2 GOÄ-E)
- Verlangensleistungen (§ 1 Abs. 2 GOÄ-E)
- Gebühren (§ 4 Abs. 1 GOÄ-E)
- Basislabor (§ 4 Abs. 2 GOÄ-E)
- Vertretung des Wahlarztes (§ 4 Abs. 2a GOÄ-E)
- Vertretungsvereinbarung (§ 4 Abs. 2b GOÄ-E)
- Beschränkung der persönlichen Leistungserbringung (§ 4 Abs. 2c GOÄ-E)
- Zielleistungsprinzip (§ 4 Abs. 3 GOÄ-E)
- Analogabrechnung (§ 6 Abs. 2 GOÄ-E)
- Fortentwicklung des Gebührenverzeichnisses (§ 11a Bundesärzteordnung-E)
- Pauschalen (§ 10 Abs. 1 GOÄ-E)
- Vorgaben an die Rechnungsstellung (§ 12 GOÄ-E)
AUSGABE: CB 11/2024, S. 4 · ID: 50202046