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CBChefärzteBrief

ArzthaftungBGH: Therapiewahl ist nicht allein Sache des Arztes, binden Sie den Patienten ein!

Abo-Inhalt09.04.20256 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf

| Stehen für eine Erkrankung mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung, kann der Arzt nicht allein entscheiden, welche angewendet werden soll. In diese Entscheidung sind nach dem Grundsatz des „Shared Decision Making“ die Patienten zwingend mit einzubeziehen. Geschieht dies nicht, besteht das Risiko, dass allein deswegen die Aufklärung der Patienten unwirksam wird. Das führt zur Rechtswidrigkeit des gesamten Eingriffs und erhöht damit das Haftungsrisiko für den Arzt erheblich – denn der Arzt haftet im Prinzip für jeden negativen Ausgang (auch wenn er diesen nicht verschuldet hat). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, wo die alleinige Therapiewahlfreiheit des Arztes endet und der Patienten einzubinden ist (Urteil vom 21.01.2025, Az. VI ZR 204/22). Die Entscheidung ist insbesondere für Ärzte relevant, die im operativen Bereich tätig sind. |

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AUSGABE: CB 5/2025, S. 8 · ID: 50371817

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