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Chefarztvertragsrecht Chefarztvertrag ist nicht allein wegen „unangemessen hoher Vergütung“ unwirksam
| Ein Chefarztvertrag ist nicht allein wegen einer aus Sicht der Arbeitgeberseite überhöhten Vergütung unwirksam. Denn nur die Wahrnehmung einer Vergütung als überhöht kann das Vorliegen einer nach § 299a Strafgesetzbuch (StGB) erforderlichen Unrechtsvereinbarung nicht begründen. Die bloße Möglichkeit eines unrechtmäßigen Zuweiserverhaltens reicht für eine Unrechtsvereinbarung i. S. d. Antikorruptionsgesetzes (CB 11/2021, Seite 5) nicht aus. Für ein unrechtmäßiges Zuweiserverhalten bedarf es eines substanziiertem Vortrags, woraus sich das unrechtmäßige Zuweiserverhalten ergeben soll – etwa das ausdrückliche Auffordern von Patienten, sich in eine bestimmte Klinik zu begeben, entsprechende Empfehlungen an Patienten auszusprechen oder nach Vereinbarung mit der Geschäftsführung gezielt Patienten an die Klinik zu überweisen (Landesarbeitsgericht [LAG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.03.2024, Az. 2 Sa 125 öD/23). |
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AUSGABE: CB 9/2025, S. 8 · ID: 50490263