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GrundbuchberichtigungGrundbuchberichtigung: Verlangen des Grundbuchamts nach einem Erbschein bei Vorliegen eines öffentlichen Testaments
| Das KG (28.1.25, 1 W 37/25, Abruf-Nr. 247133) hat entschieden, dass zu einer Grundbuchberichtigung keine Vorlage eines Erbscheins erforderlich ist, soweit die Erbfolge aus einem öffentlichen Testament ersichtlich ist. Eine Pflichtteilsstrafklausel in dem Testament stehe dem nicht entgegen. |
Die im Grundbuch zu je 1/2 eingetragenen Ehegatten errichteten im Juni 1978 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Söhne zu gleichen Anteilen als Schlusserben einsetzten. U. a. heißt es in dem Testament: „Sollte einer unserer Söhne oder beide nach dem Tode des Erstversterbenden von uns ihren Pflichtteil verlangen, so sollen sie nach dem Tode des Längstlebenden ebenfalls den Pflichtteil erhalten. Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall neu bezüglich des frei werdenden Teils testieren. Sollte eine neue Verfügung von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten nicht erfolgen, bleibt es bei der Erbeinsetzung hier in diesem Testament.“
AUSGABE: EE 4/2025, S. 55 · ID: 50328120