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TeilungsversteigerungStellung von Miterben als Miteigentümer in Teilungsversteigerungsverfahren
| In der erbrechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob und in welchem Umfang die übrigen Miteigentümer (Miterben) am Verfahren einer Teilungsversteigerung zwingend beteiligt werden müssen (§ 9 Nr. 1 ZVG). Dies führt vielfach zu erheblichen Verzögerungen, Kostensteigerungen und komplexen Ermittlungen nach zahlreichen Erben, die zum Teil über Generationen hinweg unbekannt oder schwer auffindbar sind. Dieser Beitrag zeigt die Rechtslage und Handlungsempfehlungen anhand eines realen Beispiels aus der Praxis auf. |
Beispiel | 
Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind gemeinsam mit einem Anteil von 1/4 (Miteigentumsanteil Nr. 1f) an einem lastenfreien Grundstück beteiligt. Die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile (Nrn. 1a bis 1e) sind alle verstorben. Es wurde aufwendig recherchiert, dass diese Anteile auf insgesamt 23 Erben übergegangen sind. Einige davon sind mittlerweile ebenfalls verstorben und ihre Anteile wurden wiederum vererbt. Ein Miteigentümer beantragte die Teilungsversteigerung. Das Gericht forderte diesen auf, sämtliche Namen und ladungsfähige Anschriften der vielen weiteren Erben zu ermitteln und mitzuteilen. Ein Antrag, das Verfahren ohne die Beteiligung dieser Personen fortzusetzen, wurde abgelehnt.  | 
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AUSGABE: EE 9/2025, S. 157 · ID: 50521056
