Nottestament
KG Berlin befasst sich mit Detailfragen eines wirksamen Nottestaments
Das KG Berlin hat über die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung als Nottestament i. S. d. §§ 2250, 2251 BGB entschieden und sich dabei dezidiert mit den verschiedenen Wirksamkeitsvoraussetzungen auseinandergesetzt.