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NachweisführungErmittlung des Grundstückswerts durch Sachverständigengutachten – Nachweis auch im Wege der Ersatzvornahme möglich?
| Die T hatte gegen ihren Vater V im Wege der Stufenklage pflichtteilsrechtliche Ansprüche nach ihrer verstorbenen Mutter geltend gemacht. V wurde daraufhin zur Auskunftserteilung und Wertermittlung hinsichtlich zweier Gebäudegrundstücke durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens verurteilt. V legte jedoch in der Folgezeit kein Gutachten vor. Daraufhin stellte die T den Antrag, sie zu ermächtigen, im Wege der Ersatzvornahme selbst das Sachverständigengutachten auf Kosten des V in Auftrag zu geben. Weiter beantragte sie anzuordnen, dass V die notwendigen Maßnahmen zu dulden habe – insbesondere, dass der Sachverständige zum Zwecke der Wertermittlung die Grundstücke betreten darf. Die Tochter hatte mit ihrem Ansinnen jedoch keinen Erfolg. |
Der Antrag wurde abgelehnt. Zu Recht, wie das OLG Hamm mit Beschluss vom 4.6.25 (10 W 84/25, Abruf-Nr. 249206) festgestellt hat. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert von bebauten Grundstücken ist eine nicht vertretbare Handlung, die nur von dem Verpflichteten selbst, nicht jedoch von einem Dritten vorgenommen werden kann. Vertretbar i. S. d. § 887 ZPO sind nur solche Handlungen, die selbstständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne dass es für den Vollstreckungsgläubiger darauf ankäme, dass die Handlung gerade vom Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird.
AUSGABE: ErbBstg 8/2025, S. 185 · ID: 50481976