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TestamentserrichtungNotar vergisst Unterschrift – Erbvertrag trotzdem wirksam?
| Das OLG Bremen hatte sich in seinem Beschluss vom 9.5.25 (1 W 4/25) mit der Frage zu befassen, ob ein Erbvertrag auch dann wirksam ist, wenn der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt. Die klare Botschaft des Gerichts: Dieser Mangel kann geheilt werden. |
Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war. Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt.
AUSGABE: ErbBstg 8/2025, S. 185 · ID: 50481979