Apr. 2022
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Eingetragene LebenspartnerschaftAnspruch auf Sonderurlaub, um gemeinsamen Sohn zu betreuen
Abo-Inhalt14.03.2022647 Min. Lesedauer
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Abruf-Nr. 225538
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| Eine eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, um das gemeinsame, von ihrer Lebenspartnerin geborene, Kind zu betreuen (VG Berlin 9.9.21, 36 K 68/19, Abruf-Nr. 225538). |
Die eingetragene Lebenspartnerin L der klagenden Beamtin K gebar ihren mithilfe einer Samenspende gezeugten, gemeinsamen Sohn S. L erkrankte so schwer, dass die K den S betreuen musste. Sie beantragte erfolglos bei ihrem Dienstherrn Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Ihr Widerspruch blieb erfolglos, ihre Klage vor dem VG war dagegen erfolgreich.
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AUSGABE: FK 4/2022, S. 57 · ID: 47764749
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