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VerfahrensbeistandErhöhte Anforderungen an die fachliche Eignung

Abo-Inhalt14.03.2022879 Min. LesedauerVon RAin Cornelia Herrmann, FAin Familienrecht, Mediatorin, Bochum

| Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BGBl. I 2021, 1810) sind die Vorschriften im FamFG über den Verfahrensbeistand neu gefasst worden. Das Gesetz ist seit dem 1.7.21 in Kraft. Der Verfahrensbeistand muss gem. § 158 Abs. 1 FamFG jetzt nicht mehr nur geeignet sein, sondern fachlich und persönlich geeignet sein. Dazu im Einzelnen: |

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AUSGABE: FK 4/2022, S. 67 · ID: 47835909

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