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AuskunftsanspruchTrotz Adoption: Leibliche Mutter schuldet Auskunft über Erzeuger
Abruf-Nr. 227024
| Eine leibliche Mutter muss auch nach einer Adoption ihrem Kind Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters erteilen (BGH 19.1.22, XII ZB 183/21, Abruf-Nr. 227024). |
Bei der Geburt der 1984 geborenen Antragstellerin (T) war die Antragsgegnerin (M) 16 Jahre alt. Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren blieb ebenso erfolglos wie ein außergerichtlicher Vaterschaftstest mit einem weiteren Mann. Die T wurde adoptiert. Später hat die T die M erfolglos aufgefordert, Namen und Anschrift des leiblichen Vaters zu benennen. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, weil der M die Auskunftserteilung unmöglich sei. Auf die Beschwerde der T hat das OLG die Entscheidung abgeändert und die M antragsgemäß verpflichtet, der T alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der M in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der M blieb erfolglos.
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AUSGABE: FK 4/2022, S. 56 · ID: 47948945