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Staatlicher ErziehungsauftragGendern in der Schule ist zulässig
Abruf-Nr. 234505
| Ein Vater scheiterte mit dem Eilantrag gegen die Verwendung einer genderneutralen Sprache an den Gymnasien seiner Kinder (VG Berlin 24.3.23, VG 3 L 24/23, Abruf-Nr. 234505). |
Vor dem Hintergrund des staatlichen Erziehungsauftrags in der Schule ist nicht erkennbar, dass das elterliche Erziehungsrecht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit verletzt ist und die Schulaufsicht einschreiten müsste. Genderneutrale Sprache in Lehrmaterialien überschreitet den durch die Rahmenlehrpläne eingeräumten Spielraum bei der Gestaltung von Unterrichtsmaterialien nicht, zumal genderneutrale Sprache Gegenstand von Unterrichtseinheiten ist. Eine genderneutrale Kommunikation der Schulen verstößt nicht gegen die deutsche Amtssprache, da diese selbst bei Verwendung von Sonderzeichen hinreichend verständlich bleibt. Der Vater konnte keine schweren und unzumutbaren Nachteile seiner Kinder durch die Schreib- und Sprechweise nachweisen, zumal der Spracherwerb bei den beiden Zehntklässlern weitgehend abgeschlossen sein dürfte.
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AUSGABE: FK 12/2023, S. 199 · ID: 49315482