Dez. 2023
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Dez. 2023 abgeschlossen.
Blitzlicht MandatspraxisAbzugspositionen beim Unterhalt
Abo-Inhalt13.11.2023844 Min. Lesedauer 
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
| Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Ermittelt wird so das bereinigte Nettoeinkommen. Nicht abzugsfähig sind allgemeine Lebenshaltungskosten. Diese sind im Selbstbehalt enthalten. Gleichwohl wird oft versucht, auch diese vom Nettoeinkommen abzuziehen. |
Beispiel | 
Der V wird vom minderjährigen Sohn S auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. S erhält eine Ausbildungsvergütung. S will als monatliche Belastung Handykosten, Schulden, Miete, Strom und Kosten für den Führerschein abziehen. Zu Recht?  | 
Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?
Login
AUSGABE: FK 12/2023, S. 200 · ID: 48613435
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion