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Blitzlicht MandatspraxisAbzugspositionen beim Unterhalt

Abo-Inhalt13.11.2023844 Min. Lesedauer

| Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Ermittelt wird so das bereinigte Nettoeinkommen. Nicht abzugsfähig sind allgemeine Lebenshaltungskosten. Diese sind im Selbstbehalt enthalten. Gleichwohl wird oft versucht, auch diese vom Nettoeinkommen abzuziehen. |

Beispiel

Der V wird vom minderjährigen Sohn S auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. S erhält eine Ausbildungsvergütung. S will als monatliche Belastung Handykosten, Schulden, Miete, Strom und Kosten für den Führerschein abziehen. Zu Recht?

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AUSGABE: FK 12/2023, S. 200 · ID: 48613435

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