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GewSchGVerstoß gegen gerichtlich gebilligten Vergleich: Das sind die Anforderungen an die strafrechtlichen Feststellungen
Abo-Inhalt07.07.20252 Min. Lesedauer
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| Der BGH stellt klar, welche Feststellungen der Strafrichter treffen muss, damit eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen einen Vergleich nach dem GewSchG erfolgen kann (BGH 9.1.25, 3 StR 340/24, Abruf-Nr. 247076). |
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird gem. § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a S. 1 FamFG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 oder 3 GewSchG, jeweils auch i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 GewSchG, bestätigt worden ist. Der BGH hat Folgendes klargestellt:
AUSGABE: FK 8/2025, S. 128 · ID: 50364034
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