Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ein besonders gravierender Mangel lag in der unterbliebenen persönlichen Wahrnehmung des betroffenen Kindes durch das erstinstanzliche Gericht. Gem. § 159 Abs. 2 S. 2 und 3 FamFG ist das Gericht verpflichtet, sich auch von Neugeborenen ...