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Blitzlicht MandatspraxisWie verhalten sich Anfechtung der Vaterschaft und das Verfahren zur Abstammungserklärung zueinander?

Abo-Inhalt14.07.202512 Min. Lesedauer

| Neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren gibt es seit dem 1.4.08 durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig von diesem Verfahren dasjenige nach § 1598a BGB getreten, um die genetische Abstammung zu klären. Damit hat der Gesetzgeber eine niederschwellige und legale Möglichkeit geschaffen, die Abstammungsverhältnisse zu klären, um die Praxis der heimlichen Vaterschaftstests einzudämmen. |

Beispiel

M ist über § 1592 BGB rechtlicher Vater eines Kindes seiner jetzt von ihm geschiedenen Ehefrau. Er fragt seinen Anwalt (RA) nach Rat, was er gegen diese Vaterschaft unternehmen kann. RA verweist auf das Abstammungsklärungsverfahren nach § 1598a BGB und fragt sich, ob ein solches Klärungsverfahren die Anfechtungsfrist aus § 1600b BGB für die Anfechtung der Vaterschaft hemmt?

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AUSGABE: FK 8/2025, S. 129 · ID: 50365447

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