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MietrechtEigentum immer mehr entrechtet?

Leseprobe29.01.20232055 Min. Lesedauer

| Eine schwere rezidivierende Depression und Suizidideen können die unbefristete Fortsetzung eines wegen Eigenbedarf gekündigten Wohnraummietverhältnisses rechtfertigen. |

Dem steht nach Ansicht des BGH (26.10.22, VIII ZR 390/21, Abruf-Nr. 232469) weder entgegen, dass die Mieterin es wegen völliger Fixierung auf die bisherige Wohnung ablehnt, eine Ersatzwohnung im gleichen Haus anzunehmen, noch dass sie nicht an einer Behandlung der psychischen Erkrankung aus einer (krankheitsbedingt) fehlenden Einsichtsfähigkeit mitwirkt. Es liege in diesem Fall eine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Beide Aspekte – die mögliche, aber verweigerte Behandlung und der mögliche aber verweigerte Umzug – stünden nicht zwangsläufig einer besonderen Härte entgegen.

Merke | Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund hatten AG und LG die Kaltmiete von rund 390 EUR um 32 Prozent auf 518 EUR angehoben.

AUSGABE: FMP 2/2023, S. 19 · ID: 48978928

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