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Elektronischer Rechtsverkehr§ 130d ZPO als Haftungsfalle bei Erkrankung des Rechtsanwalts
| Technische Gründe im Sinne von § 130d S. 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen. |
Der Rechtsanwalt hat eine Berufung, mit der Ansprüche aus einer Unfallversicherung weiterverfolgt wurden, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nur per Fax und im Original begründet. Die Verteidigung des Rechtsanwalts, er sei im Urlaub erkrankt und habe bis nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine Corona-Erkrankung nicht ausschließen können, weshalb er die Berufungsbegründung zu Hause gefertigt und mangels Zugriff auf das beA per Fax und im Original versandt habe, ließ der BGH (25.1.23, IV ZB 7/22, Abruf-Nr. 233836) nicht gelten. Wortlaut und Gesetzesbegründung ließen keine Auslegung zu, nach der eine Erkrankung ein technischer Hinderungsgrund sei. Der Anwalt habe für einen solchen Fall vielmehr Vorkehrungen treffen müssen.
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AUSGABE: FMP 6/2023, S. 95 · ID: 49409765