KostenrechtRechtsmittel durch eine Rechtsschutzversicherung?
Die hinter einer Partei stehende Rechtsschutzversicherung ist im Beschwerdeverfahren über eine Streitwertfestsetzung nicht beschwerdeberechtigt.
Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist demgemäß nur, wer durch den Streitwert auch tatsächlich beschwert ist. Das ist die ganz oder teilweise kostenbelastete Partei, wenn der Streitwert – aus ihrer Sicht – zu hoch bemessen wurde und explizit der Bevollmächtigte der Partei, wenn der Streit – ihm – zu niedrig bemessen erscheint. Soweit hinter der Partei eine Rechtsschutzversicherung steht, liegt die Herabsetzung des Streitwertes natürlich auch in deren Interesse. Das OLG Dresden (6.5.25, 4 W 256/25, Abruf-Nr. 251482) schließt sich nun der Auffassung des LAG Sachsen (15.3.10, 4 Ta 54/10) und des LAG Düsseldorf (30.12.94, 7 Ta 409/94) an, dass die Rechtsschutzversicherung mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht beschwerdeberechtigt ist.
Praxistipp — Der Rechtsanwalt muss hier also für die vertretene Partei die Streitwertbeschwerde erheben, wenn er von der Rechtsschutzversicherung hierzu aufgefordert wird. Anderenfalls droht die Zurückweisung als unzulässig.
AUSGABE: FMP 1/2026, S. 5 · ID: 50646095