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KostenrechtWas verdient die Verteidigungsanzeige mit einem Kostenantrag nach Klagerücknahme?

Abo-Inhalt09.01.20261 Min. Lesedauer

Die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft stellt keinen Sachantrag i. s. v. Nr. 3101, Nr. 1 VV RVG dar. Sie führt daher nur zur Entstehung einer 0,8- fachen Verfahrensgebühr, die sich aus dem Wert der Hauptsache berechnet.

Was aber, wenn darauf die Klage zurückgenommen wird? Der Kostenantrag nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO stellt nach Ansicht des OLG Frankfurt (2.7.25, 30 W 92/25, Abruf-Nr. 251065) dann einen Sachantrag i. S. v. Nr. 3101, Nr. 1 VV RVG dar. Dieser lässt dann die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 entstehen. Diese Gebühr berechnet sich aus dem Wert der bis zur Klagerücknahme angefallenen Kosten. Beide Verfahrensgebühren entstehen dann nebeneinander. Allerdings ist die Begrenzung aus § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.

Rechnung

Bei einer Klage mit einer Hauptforderung von 5.000 EUR und Prozesskosten von insgesamt 1.234,06 EUR ergibt sich dann folgende Rechnung:

0,8-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR

283,60 EUR

1,3-Verfahrensgebühr aus 1.234,06 EUR

174,85 EUR

Zwischensumme

458,45 EUR

(jedoch nicht mehr als 1,3 aus 5.000 EUR)

460,85 EUR

zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 EUR

Gesamt

478,45 EUR

Die Praxis zeigt, dass die 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert regelmäßig nicht geltend gemacht wird. Des einen Vorteil, des anderen Nachteil.

AUSGABE: FMP 1/2026, S. 6 · ID: 50646487

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