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Apr. 2022

Doppelte Haushaltsführung„Notwendigkeit“ der Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland

Abo-Inhalt24.01.20222286 Min. Lesedauer

| § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG lässt im Fall einer doppelten Haushaltsführung lediglich „notwendige“ Mehraufwendungen zum Abzug zu. Satz 4 bestimmt, dass als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Ungeklärt ist, nach welchen Kriterien sich bei grenzüberschreitender doppelter Haushaltsführung die „Notwendigkeit“ der Kosten für die ausländische Unterkunft bestimmt. Das FG Rheinland-Pfalz (22.6.21, 3 K 1255/20, Rev. BFH: VI R 20/21) ist der Auffassung, dass Aufwendungen für eine Dienstwohnung, die einem Beamten im Ausland zur Nutzung zugewiesen wird, unabhängig von deren Größe notwendige Mehraufwendungen darstellen. |

Nach der älteren Rechtsprechung des BFH – vor Einführung des Satzes 4 – waren Mehraufwendungen als notwendig anzusehen, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben (grundlegend BFH 9.8.07, VI R 10/06, BStBl II 07, 820). Das FG hat die Frage, ob diese Maßstäbe grundsätzlich weiterhin an Kosten für im Ausland unterhaltene Unterkünfte anzulegen sind (bejahend etwa Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz. 498; Krüger in: Schmidt, EStG, § 9 Rz. 256), im Hinblick auf die Gegebenheiten des Streitfalls – hier Zwang zur Nutzung einer bestimmten Dienstwohnung – offengelassen.

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AUSGABE: GStB 4/2022, S. 111 · ID: 47952044

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