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GesellschafterdarlehenAbziehbarkeit von Zinsen bei vermögensverwaltender KG
| Gewährt ein Gesellschafter „seiner“ vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Darlehen, stellt sich die Frage, ob ein solches Darlehensverhältnis steuerlich voll anerkannt werden kann oder nur insoweit, als der Gesellschafter nicht beteiligt ist. Für das FG München (18.3.21, 10 K 2756/19, Rev. BFH: I R 19/21) kommt eine steuerliche Anerkennung aufgrund der anzustellenden Bruchteilsbetrachtung bei einem Darlehensverhältnis zwischen dem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden KG und der Gesellschaft nicht in Betracht, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. Es handele sich insoweit um ein steuerlich unbeachtliches „Insichgeschäft“. |
Praxistipp | Sofern der BFH die Auffassung des FG bestätigt, ist Folgendes zu beachten: Die teilweise steuerrechtliche Nichtanerkennung des zivilrechtlich wirksam vereinbarten Darlehens führt zum einen dazu, dass die bei der Gesellschaft anteilig nicht als Werbungskosten berücksichtigten Darlehenszinsen, die diese an den Gesellschafter gezahlt hat, jeweils vorab dem Gesellschafter zuzurechnende Einnahmen aus V+V darstellen. Zum anderen folgt daraus, dass es sich bei etwaigen Refinanzierungszinsen, die der Gesellschafter wegen des an die Gesellschaft ausgereichten Darlehens zu zahlen hat, um Sonderwerbungskosten des Gesellschafters bei den Einkünften aus V+V handelt. |
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AUSGABE: GStB 4/2022, S. 112 · ID: 47981139