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Nicht selbstständige ArbeitErstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn
| Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 27.10.21 (14 K 239/18) entschieden, dass die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer bei diesen zu Arbeitslohn führt, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten sind. Selbst dann, wenn die Erstattungen wegen Fehlens kostenloser Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, so erfolge die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer. |
Laut FG bewirkten die Zahlungen im Ergebnis objektiv eine Bereicherung der begünstigten Arbeitnehmer. Sie seien auch durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst, weil sie den Arbeitnehmern als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zugeflossen seien.
An Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug dürfte kein Weg vorbeiführen Praxistipp | Da die Entscheidung rechtskräftig ist und das FG sich an den Leitlinien der BFH-Rechtsprechung (im Einzelnen Schmidt/Krüger, EStG, § 19 Rz. 45) orientiert hat, sollte die Beratungspraxis in Fällen der Erstattung von Parkgebühren von einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung ausgehen. Bei Unklarheiten ist zur Vermeidung von Haftungsfällen eine Anrufungsankunft (§ 42e EStG) anzuraten. |
AUSGABE: GStB 5/2022, S. 151 · ID: 48200309