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Aug. 2022

NutzungsänderungBelastung einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Teilfläche mit einem Erbbaurecht als Zwangsentnahme

19.07.20226940 Min. Lesedauer

| Die neuere BFH-Rechtsprechung macht auf eine Steuerfalle aufmerksam, die insbesondere für land- und forstwirtschaftliche Verpachtungsbetriebe relevant sein dürfte. Die Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung führt danach zur Entnahme der Grundstücke, falls die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs betrifft (BFH 31.3.21, VI R 30/18, BFH/NV 21, 1232). Ist die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % überschritten, kommt es laut BFH für das Vorliegen einer Entnahme regelmäßig nicht auf einen Vergleich der Erträge aus der Vermögensverwaltung und der Land- und Forstwirtschaft oder auf die Anwendung anderer Abgrenzungskriterien an. |

Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die Frage, ob zur Beurteilung einer Entnahme bzw. einer Betriebsaufgabe durch Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht auf das Vertragskonzept oder auf dessen spätere Durchführung abzustellen ist, wenn das Grundstück entgegen dem Vertragskonzept später nicht bebaut wird. Das FG Münster (15.9.21, 13 K 2130/17 E, AO; Rev. zugelassen) hat sich aktuell nun hierzu erstmals positioniert und entschieden, dass es unabhängig von der Realisierung der Bebauungspläne des Erbbauberechtigten zu einer Zwangsentnahme des Grundstücks kommt.

Praxistipp | Laut BFH ist bei Erbbaurechtsbestellungen eine Zwangsentnahme nur zu verhindern, wenn die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten wird. Auch ihr geringfügiges Überschreiten führt zur Zwangsentnahme der belasteten Grundstücke.

AUSGABE: GStB 8/2022, S. 266 · ID: 48431756

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