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GutachtertätigkeitAbzugsfähigkeit der Arbeitszimmeraufwendungen eines selbstständigen Gutachters

13.12.202210575 Min. Lesedauer

| Mit Urteil vom 18.8.22 (8 K 3186/21 E) hat das FG Münster entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines u. a. von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellen kann mit der Folge, dass die Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. |

Der für den vollständigen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung bestimme sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Beim Kläger liege dieser in seinem Arbeitszimmer. Kern seiner Gutachtertätigkeit sei es, unter Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage eine Prognoseentscheidung zu treffen. Alleiniger Schwerpunkt dieser Tätigkeit seien die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Explorationen und die darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten. Demgegenüber stellten die Explorationen selbst keinen weiteren wesentlichen Teil der Tätigkeit des Gutachters dar.

Praxistipp | Die Feststellung des qualitativen Schwerpunkts einer Tätigkeit ist entscheidend für den von den Mandanten gewünschten unbegrenzten Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Entscheidung des FG ist zwar explizit zu einem psychologischen Gutachter ergangen, im Kern aber wohl auf andere Gutachtertätigkeiten und vergleichbare Tätigkeiten wie etwa von Sachverständigen u. Ä. übertragbar.

AUSGABE: GStB 1/2023, S. 1 · ID: 48834917

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