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VerlustausgleichTeilweise „Entwarnung“ bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkonto
| Mit der in § 15a Abs. 1 S. 1, 2 EStG geregelten Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass Kommanditisten aus ihrer Beteiligung nur insoweit unmittelbar steuerwirksame Verluste erzielen, als die Verluste sie auch „wirtschaftlich belasten“ – sei es durch Verzehr eines positiven Kapitalanteils oder hilfsweise aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB. Nach dieser Regelung nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste sind nach § 15a Abs. 2 S. 1 EStG nur „verrechenbar“, mindern also nur die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus derselben Beteiligung zuzurechnen sind. |
In diesem Zusammenhang hat das FG Düsseldorf (1.7.21, 11 K 1039/21 F; Rev. BFH: IV R 17/21) aktuell wie folgt entschieden: Für den Fall, dass ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto aus einer Gesellschaft ausscheidet, führt dies bei unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils nicht zu einer Gewinnzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG bei dem Rechtsnachfolger. Verluste i. S. d. § 15a EStG sind danach gesellschaftsbezogen zu behandeln und nicht gesellschafterbezogen. Ein negatives Kapitalkonto gehe deshalb bei einer unentgeltlichen Übertragung auf den Rechtsnachfolger über. Die unentgeltliche Übertragung einer Kommanditbeteiligung, bei der ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste zu einem negativen Kapitalanteil geführt haben, löst nach Auffassung des FG damit keinen zu versteuernden Veräußerungsgewinn aus.
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AUSGABE: GStB 1/2023, S. 1 · ID: 48834239