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Land- und ForstwirtschaftLiebhaberei: behauptete Aufgabegewinne als „Rettungsanker“?
| Nach einem Gerichtsbescheid des FG Mecklenburg-Vorpommern (22.12.21, 3 K 412/17; Rev. BFH: VI R 3/22) soll im Falle der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs bei der Ermittlung des erzielbaren Totalgewinns, der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblich ist, ein sich möglicherweise ergebender Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn nicht zu berücksichtigen sein, wenn stille Reserven in den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs nur ins Blaue hinein behauptet werden, ohne in nachprüfbarer Weise bei Betriebsbeginn – z. B. in einem Betriebskonzept – festgehalten worden zu sein. |
Praxistipp | Der Beweis, dass ein über Jahre hinweg defizitärer Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, kann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art der Bewirtschaftung auf Dauer nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann (BFH 23.10.18, VI R 5/17, BStBl II 19, 601). Diesbezüglich sollten steuerliche Berater von Landwirten darauf hinwirken, dass ihre Mandanten bei längeren Verlustphasen geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Betrieb objektiv wieder in die Gewinnzone zu führen. In Fällen der Gründungsberatung sollte zudem dringend angeraten werden, in einem Betriebskonzept ggf. vorhandene stillen Reserven in Grundstücken festzuhalten. Denn nur dann können diese bei der Darstellung eines Totalgewinns positiv zu Buche schlagen. |
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AUSGABE: GStB 3/2023, S. 76 · ID: 49042105