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Nutzungsüberlassung an AngehörigeKeine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bei einer Wohnungsüberlassung an die Mutter der Steuerpflichtigen

Top-Beitrag16.05.20235832 Min. Lesedauer

| Bekanntlich sind Gebäude und Wohnungen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, aus dem Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgenommen (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob die Nutzungsüberlassung an Angehörige als Eigennutzung anzusehen und ob hierbei zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und Dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren ist. Das FG Düsseldorf (2.3.23, 14 K 1525/19 E,F; Rev. BFH: IX R 13/23) hat sich hierzu aktuell positioniert und das Merkmal der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG eng ausgelegt. Die unentgeltliche Überlassung an die Mutter konnte der Klägerin danach nicht zugerechnet werden. Aus § 1601 BGB oder § 4 S. 2 EigZulG lässt sich nach Auffassung des FG kein gegenteiliges Ergebnis herleiten. |

Praxistipp | Ob die vorgenommene Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und anderen zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Personen einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält, bleibt abzuwarten. Immerhin hat der Gesetzgeber in § 4 EigZulG auch die Überlassung an Angehörige i. S. v. § 15 AO als unschädlich angesehen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide daher unbedingt offengehalten werden.

AUSGABE: GStB 7/2023, S. 239 · ID: 49475341

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