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BilanzierungKeine steuermindernde Rückstellung für die Insolvenzverwaltervergütung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens
| Das FG Rheinland-Pfalz (19.9.23, 5 K 1800/19; Rev. BFH: III R 35/23) hat entschieden, dass vor Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Rückstellung für die Insolvenzverwaltervergütung gebildet werden kann. Laut FG wird eine solche Vergütung auch im Regelinsolvenzverfahren vom Schuldner nicht subjektiv dazu getätigt, um seine einkunftserzielenden Tätigkeiten zu fördern. Denn auch die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens diene dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde (§ 1 InsO). Habe der Insolvenzschuldner auch private Schulden, scheide ein – auch anteiliger – Betriebsausgabenabzug wegen fehlender Aufteilungsmaßstäbe bezüglich der dann gemischten Aufwendungen aus. |
Weiteres wichtiges Verfahren anhängig |
Auch für Vorschüsse dürfte der Abzug als Betriebsausgaben dann ausscheiden |
AUSGABE: GStB 7/2024, S. 233 · ID: 50047392