UmsatzsteuerSorgfältiger Arbeitgeber haftet nicht für den Umsatzsteuerbetrug seines Arbeitnehmers
| Der Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, schuldet den darin ausgewiesenen Steuerbetrag. Der Arbeitgeber selbst haftet nicht. Dies gilt jedoch nur, wenn der mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen – so der EuGH in einem aktuellen Urteil vom 30.1.24 (C-442/22). Dieses ist zwar zu einem polnischen Ausgangsverfahren ergangen, hat aber für Fälle in Deutschland aufgrund der Vorschrift des § 14c Abs. 2 UStG gleichermaßen Bedeutung. |
Sachverhalt
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AUSGABE: GStB 7/2024, S. 243 · ID: 49899901