ErsatzleistungenEhrenamtliche Tätigkeit: Behandlung der Aufwandsentschädigung eines Freiberuflers
| Erhält ein ehrenamtlich tätiger Steuerpflichtiger für öffentliche Dienste aus einer öffentlichen Kasse eine Aufwandsentschädigung, kann er im Einzelfall nachweisen, dass ihm höhere, nicht durch die steuerfreie Pauschale gedeckte tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, die zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geführt haben. Nach Auffassung des FG Thüringen (11.5.23, 4 K 401/22, Rev. BFH: VIII R 29/23) ist aber Voraussetzung, dass diese Aufwendungen unmittelbar ausschließlich oder ganz überwiegend durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlasst sind. |
Als Nachweis genüge insoweit nicht der durch Belege untermauerte Vortrag anteiliger auf den Kläger entfallender höherer Fixkosten einer Freiberuflerpraxis als „Sowieso-Kosten“. Denn diese Berechnung trägt Elemente in sich, die wirtschaftlich einem teilweisen Ausgleich eines Verdienstausfalls bzw. eines Zeitverlusts sehr nahekommen. Und solche Ersatzleistungen sind nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen (R 3.12 Abs. 2 S. 2 LStR 2023).
Ausgabe: 10/2024, S. 346 · ID: 50133640
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