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KapitalgesellschaftenGestaltungssicherheit durch Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
| Der BFH hatte seinerzeit entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH 28.9.22, VIII R 20/20). Die bisherige Verwaltungspraxis war damit überholt. Die Finanzverwaltung hat nun reagiert, erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen an und schafft damit erfreulicherweise Gestaltungssicherheit (BMF 4.9.24, IV C 2 - S 2742/19/10004 :003). |
AUSGABE: GStB 10/2024, S. 347 · ID: 50157413