SteuerermäßigungHandwerkerleistungen: Freiwillige Anzahlungen nicht nach § 35a EStG begünstigt
| Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer nach den Grundsätzen des § 35a EStG. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Maximal sind Handwerkerleistungen i. H. v. 6.000 EUR im Jahr begünstigt. Aber sind auch Anzahlungen begünstigt? Und können Anzahlungen so „gesteuert“ werden, dass der Betrag von 6.000 EUR optimal ausgenutzt wird? Die klare Botschaft des FG Düsseldorf: Grundsätzlich können zwar auch Anzahlungen begünstigt sein, eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers kann jedoch nicht berücksichtigt werden (FG Düsseldorf 18.7.24, 14 K 1966/23 E). |
Sachverhalt
Ausgabe: 10/2024, S. 350 · ID: 50140641
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