Logo IWW
Login
0931 4170-472HilfeFeedback
GStBGestaltende Steuerberatung

SteuerermäßigungHandwerkerleistungen: Freiwillige Anzahlungen nicht nach § 35a EStG begünstigt

Abo-Inhalt 10.09.2024 3 Min. Lesedauer Von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer nach den Grundsätzen des § 35a EStG. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Maximal sind Handwerkerleistungen i. H. v. 6.000 EUR im Jahr begünstigt. Aber sind auch Anzahlungen begünstigt? Und können Anzahlungen so „gesteuert“ werden, dass der Betrag von 6.000 EUR optimal ausgenutzt wird? Die klare Botschaft des FG Düsseldorf: Grundsätzlich können zwar auch Anzahlungen begünstigt sein, eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers kann jedoch nicht berücksichtigt werden (FG Düsseldorf 18.7.24, 14 K 1966/23 E). |

Sachverhalt

Ausgabe: 10/2024, S. 350 · ID: 50140641

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Hinweis
Teilen
PDF
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...

Heft-Reader

2024

Bildrechte