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Private VeräußerungsgeschäfteRegelinsolvenzverfahren: BFH muss über Abzug der Kosten entscheiden

Abo-Inhalt 24.09.2024 4 Min. Lesedauer Von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Für das Verbraucherinsolvenzverfahren hatte der BFH seinerzeit entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters oder -treuhänders beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH 16.12.21, VI R 41/18, Abruf-Nr. 227825). Er war damit von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt, wonach ein Abzug wenigstens dann zulässig war, wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt hatte (BFH 4.8.16, VI R 47/13). Diese Ansicht hat der BFH ausdrücklich aufgegeben. Es ist aber noch offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar ggf. sogar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Das FG Hamburg jedenfalls versagt den Abzug. Es hat aber die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich beim BFH vorliegt (FG Hamburg 19.10.23, 1 K 97/22, Rev. BFH: IX R 29/23, Abruf-Nr. 240761). |

Sachverhalt

AUSGABE: GStB 10/2024, S. 351 · ID: 50074442

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