Verrechnung von Finanzmitteln und SchuldenFrohe Botschaft: Finanzverwaltung gibt restriktive Haltung auf und entschärft den „90 %-Test“
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| Nach Auffassung des BFH im Urteil vom 13.9.23 (II R 49/21, Abruf-Nr. 238725) ist der 90 %-Test in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG dahin gehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 EStG dient, die Finanzmittel um die betrieblich veranlassten Schulden zu kürzen sind. Mit Spannung war die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil erwartet worden. Nun liegen die Fakten auf dem Tisch. |
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AUSGABE: GStB 10/2024, S. 374 · ID: 50162195