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AltersversorgungDirektversicherung: Beiträge sind regelmäßig wiederkehrend

Abo-Inhalt 22.01.2016 1 Min. Lesedauer

| Schließt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung ab und zahlt den Jahresbeitrag erst bis zum 10. Januar des Folgejahrs, ist diese Beitragszahlung noch dem alten Jahr hinzuzurechnen, entschied das FG Köln. Diese Ansicht bedarf aber noch der Bestätigung des BFH. |

Steuerfrei bleiben Beiträge zur bAV bis zur Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zzgl. 1.800 Euro für Verträge ab 2005 (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Urteilsfall betrug der Beitrag für 2010 und 2011 jeweils 4.400 Euro und lag damit innerhalb der damaligen Grenzwerte. Das Problem: Der Beitrag für 2010 wurde erst am 7. Januar 2011 und der für 2011 im Dezember 2011 vom Arbeitgeberkonto abgebucht. Dem Finanzamt waren die insgesamt im Jahr 2011 gezahlten 8.800 Euro zu viel, es wollte Lohnsteuer auf 4.400 Euro. Nach Ansicht des FG Köln sind die Beiträge aber regelmäßig wiederkehrend im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG. Damit gehören 4.400 Euro ins Jahr 2010. In beiden Jahren seien die Beiträge also steuerfrei (FG Köln, Urteil vom 24.9.2015, Az. 15 K 3676/13, Abruf-Nr. 146127, Revision beim BFH unter Az. VI R 58/15).

Ausgabe: 02/2016, S. 19 · ID: 43825199

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