Altersversorgung
Direktversicherung: Beiträge sind regelmäßig wiederkehrend
21.01.2016
1 Min. Lesedauer
| Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags steuerfrei abgelten ( § 3 Nr. 64 S. 3 EStG ). Das BMF hat die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1. Januar 2016 aktualisiert. |
Ausgabe: 02/2016, S. 19 · ID: 43820311