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LGPLöhne und Gehälter professionell

LohnzuschlägeNur zusätzliche SFN-Zuschläge bleiben sozialversicherungsfrei

Abo-Inhalt 08.01.2016 1 Min. Lesedauer

| Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN)sind beitragsfrei, wenn sie auf den üblichen Grundlohn hinzugerechnet werden. Sind im Grundlohn bereits Zuschläge enthalten, fallen darauf Sozialabgaben an. Das hat das LSG Hessen für die Vergütung bei Rufbereitschaft entschieden. |

Der Begriff des Zuschlags setzt voraus, dass auf eine Grundvergütung ein besonderes Entgelt addiert wird, das die mit der Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgleicht. Die Zuschläge dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte Tätigkeit sein. Ist im Grundlohn eine Vergütung für die Rufbereitschaft enthalten, handelt es sich bei einem gezahlten Nachtzuschlag nicht um beitragsfreies Arbeitsentgelt, so das LSG Hessen (Urteil vom 29.10.2015, Az. L 8 KR 131/13, Abruf-Nr. 146131).

Ausgabe: 02/2016, S. 20 · ID: 43794116

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