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BetriebsveranstaltungBewirtungskosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltung
Top-Beitrag Abo-Inhalt 29.02.2016 1 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
Zwischen Betriebsveranstaltung und Geschäftsessen unterscheiden
| Kosten, die für die Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung entstehen, sind zu 100 Prozent abziehbar. Insofern ist bei Betriebsveranstaltungen zwischen der Bewirtung von externen Geschäftspartnern und eigenen Arbeitnehmern zu unterscheiden. Das hat das FinMin Schleswig-Holstein klargestellt. |
- Bei einer Bewirtung auf einer Betriebsveranstaltung gilt:
- Für eigene Arbeitnehmer handelt es sich um eine betrieblich veranlasste Bewirtung. Arbeitgeber können die anteiligen Bewirtungskosten zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehen (R 4.10 Abs. 7 S. 1 LStR).
- Für Kunden oder Geschäftspartner sind die auf sie entfallenden Aufwendungen der Bewirtung nur zu 70 Prozent abziehbar. Hier greift die Kürzungsvorschrift in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG; denn es handelt sich um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung.
- Außerhalb einer Betriebsveranstaltung gilt: Nehmen Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern teil, gilt die Abzugsbeschränkung auf 70 Prozent der Aufwendungen auch für ihren Anteil an der Bewirtung (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo vom 26.11.2015, Nr. 2015/16, Abruf-Nr. 146004).
Ausgabe: 03/2016, S. 37 · ID: 43887817
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