LohnabrechnungEinzahlung von Arbeitseinkommen auf Vorsorgekonto
| Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines variablen Arbeitseinkommens und zahlt der Arbeitgeber den Betrag auf ein Vorsorgekonto ein, auf dem das Geld in Aktien und Renten von einem Treuhänder verwaltet wird, liegt bereits bei Einzahlung auf das Vorsorgekonto Zufluss von Arbeitslohn vor. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach den Vorsorgerichtlinien eine Auszahlung erst im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen verlangen und der Anspruch nur beschränkt abgetreten, verpfändet oder beliehen werden kann. Das hat das FG Hessen entschieden. |
Die hier vorliegende Schuldumschaffung (Novation) sei so zu werten ist, als ob der Arbeitgeber die Lohnschuld beglichen und der Arbeitnehmer ihm den Betrag zur Erfüllung des neu geschaffenen Verpflichtungsgrunds sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte. Damit liegt eine bloße Verkürzung des Leistungswegs vor (FG Hessen, Urteil vom 20.7.2015, Az. 6 K 2258/13, Abruf-Nr. 145524).
Ausgabe: 03/2016, S. 38 · ID: 43711692
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