Betriebliche AltersversorgungSteuerfreie Arbeitnehmeranteile sind zugleich beitragsfrei
| Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers am Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind steuer- und damit beitragsfrei. Und zwar unabhängig von der richtigen Behandlung in der Lohnabrechnung, so das SG Berlin. |
Die SV-Freiheit nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV richte sich nach der materiellen Rechtslage nach dem EStG. In der SvEV sei kein ungeschriebener Grundsatz enthalten, wonach Zuwendungen i.S.v. § 3 Nr. 63 EStG nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen seien, wenn diese im Rahmen der Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich zulässig steuerfrei behandelt würden bzw. worden seien (SG Berlin, Urteil vom 23.12.2015, Az. S 112 KR 764/14, Abruf-Nr. 188069).
Ausgabe: 09/2016, S. 145 · ID: 44226560
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