LohnzuschlägePauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste steuerpflichtig
| Werden Bereitschaftsdienste pauschal zum Grundlohn unabhängig davon vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i. S. d. § 3b Abs. 1 EStG. Das hat der BFH entschieden. |
Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden, und der Arbeitnehmer auch tatsächlich zu diesen Zeiten gearbeitet hat. Damit sollen gerade die besonderen Erschwernisse und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit finanziell ausgeglichen werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein, d. h. sowohl für Samstage, Sonntage und Feiertage als auch für die Werktage, mit einer Zusatzvergütung bedacht werden (BFH, Urteil vom 29.11.2016, Az. VI R 61/14, Abruf-Nr. 192383).
Ausgabe: 03/2017, S. 56 · ID: 44566510
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