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WettbewerbsverbotRücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung entfällt für Zukunft

Abo-Inhalt 13.02.2018 2 Min. Lesedauer Von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

| Zahlt der Arbeitgeber nicht die vereinbarte Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitnehmer zwischen Rücktritt und Zahlungsklage wählen. Tritt der Arbeitnehmer vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurück, entfällt sein Anspruch auf die Entschädigung für die Zukunft (ex nunc). Das hat das BAG klargestellt. |

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Ausgabe: 03/2018, S. 71 · ID: 45129258

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