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Entgeltfortzahlung Krankengeld bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung

06.03.2018 1 Min. Lesedauer

| Übergibt der Arzt die AU-Bescheinigung ungefragt nicht dem Versicherten, sondern übersendet sie mittels Freiumschlag der Krankenkasse, muss diese auch dann Krankengeld an den Versicherten zahlen, wenn die AU-Bescheinigung zu spät bei ihr eingeht. Dies entschied das SG Detmold im Fall eines Versicherten, der auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums krankgeschrieben war. |

Der Versicherte hatte sich rechtzeitig zum Hausarzt begeben, um die AU attestieren zu lassen. Der Arzt selbst versandte die AU-Bescheinigung an die Krankenkasse. Hierfür hatte er von der Krankenkasse Freiumschläge erhalten. Als die Bescheinigung erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist bei der Krankenkasse einging, verweigerte diese die Zahlung von Krankengeld für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung. Zu Unrecht, entschied das SG. Den Umstand, dass die Krankenkasse der Arztpraxis Freiumschläge zur Verfügung gestellt hatte, sah das SG als Hinweis für die berechtigte Nutzung dieses Übermittlungswegs. Dann aber liegt das Risiko des verspäteten Zugangs der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse (SG Detmold, Urteil vom 15.11.2017, Az. S 5 KR 266/17, Abruf-Nr. 199904; rechtskräftig).

Ausgabe: 03/2018, S. 57 · ID: 45169810

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