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LGPLöhne und Gehälter professionell

SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

Top-Beitrag Abo-Inhalt 16.03.2018 2 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kfz-Kosten bei der Dienstwagenüberlassung

Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Ein-Prozent-Regelung (BFH, Beschluss vom 15.01.2018, Az. VI B 77/17, Abruf-Nr. 200047).

Wertgutschrift auf Zeitwertkonto eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers – kein Zufluss

Wertgutschriften auf dem Zeitwertkonto eines GmbH-Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers führen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Geschäftsführer über die Beiträge erst in der Freistellungsphase wirtschaftlich verfügen kann (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 9 K 9235/15, Abruf-Nr. 199659, Az. beim BFH: VI R 55/17, sehen Sie dazu auch den Beitrag „Zeitwertkonto eines GmbH-Geschäftsführers: Führt die Gutschrift zum Zufluss von Arbeitslohn?“, LGP 4/2018, Seite 65 → Abruf-Nr. 45168186).

Eine Geringfügige und eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber

Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liegt in der Regel vor, wenn die beschäftigte Person eine geringfügige und eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausübt. Dabei ist der Arbeitgeberbegriff personenbezogen und nicht betriebsbezogen zu verstehen. Sprich: Der Inhaber gilt als Arbeitgeber, nicht der Betrieb (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2017, Az. 14 K 241/16, Abruf-Nr. 199880, rechtskräftig).

Sargträger und die Arbeitnehmereigenschaft

Schließen Sargträger mit Angehörigen der zu bestattenden Person einen Vertrag, besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen Stadt und Sargträgern (FG Niedersachsen, Urteil vom 31.08.2017, Az. 14 K 49/16, Abruf-Nr. 199658, rechtskräftig).

Kein Übungsleiterfreibetrag für nebenberufliche Vortragstätigkeit eines Professors

Eine nebenberufliche Vortragstätigkeit eines vollzeitbeschäftigten Professors ist keine Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 oder Nr. 26a EStG oder eine diesen vergleichbare Tätigkeit (FG Köln, Urteil vom 19.10.2017, Az. 15 K 2006/16, Abruf-Nr. 199687; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: Az. VIII B 5/18).

Übungsleiterfreibetrag: Fiskus regelt „Nebenberuflichkeit“ bei zeitlich befristeter Tätigkeit neu

Die Nutzung des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 EStG) und der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) setzt voraus, dass die ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat neue Berechnungsmodalitäten für Fälle aufgestellt, in denen das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr bestand (Broschüre „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26/26a EStG“, November 2017, Az. S 2121.2.1-29/11 St32, Abruf-Nr. 197843).

Besteuerungsrecht bei Tätigkeit überwiegend im Inland sowie bei Dienstreisen nach Frankreich

Übt ein im Inland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit überwiegend im Inland aus, stammen auch die vom inländischen Arbeitgeber gezahlten und auf Dienstreisen nach Frankreich und in Drittstaaten entfallenden Lohnanteile aus der im Inland ausgeübten Tätigkeit. Aufgrund des kausalen Zusammenhangs („Anlasszusammenhang“) zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Gehaltszahlung steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2017, Az. 13 K 10148/15, Abruf-Nr. 199892, Revision beim BFH: Az. I R 66/17).

Ausgabe: 03/2018, S. 67 · ID: 45144354

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