UnfallversicherungLSG nimmt „Wie-Beschäftigung“ der mitarbeitenden Ehefrau an
| Arbeitet die erwerbstätige Ehefrau in ihrer Freizeit regelmäßig im Betrieb ihres Ehemanns mit und erleidet dabei einen Unfall, ist sie als „Wie-Beschäftigte“ in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. |
Die erwerbstätige Frau half in ihrer Freizeit regelmäßig im Betrieb des Ehemanns, einer Gaststätte mit Getränkehandel. Der Unfall ereignete sich, als sie Getränkekisten auslud, die sie für den Betrieb des Ehemanns eingekauft hatte. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Es habe weder ein Versicherungsschutz begründendes Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 SGB VII) zum Ehemann noch eine freiwillige Versicherung als mitarbeitende Ehegattin (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) bestanden. Beim Ausladen der Kisten habe es sich um eine Gefälligkeit bzw. Unterstützung im Rahmen der ehelichen (Sonder-)Beziehung gehandelt. Das Sozialgericht und das LSG Berlin-Brandenburg sahen das anders: Die Frau sei wie eine Arbeitnehmerin im Betrieb des Ehemanns tätig gewesen („Wie-Beschäftigung“). Der Unfall habe sich bei einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ereignet. Entscheidend sei das Gesamtbild der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeiten (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2017, Az. L 21 U 85/16, Abruf-Nr. 200874).
Ausgabe: 05/2018, S. 92 · ID: 45270332
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